17. Mai 2018

Was ist der Eigentumsvorbehalt – und warum ist er für Lieferanten wichtig?

„Alle gelieferten Waren verbleiben bis zu vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.“

… mit diesen und ähnlichen Formulierungen in den AGBs sichert sich der Verkäufer das Eigentum an seiner Ware. Erst nachdem der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist, geht die Ware in dessen Eigentum über. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Käufer lediglich ein sogenanntes Anwartschaftsrecht.

Wichtig wird dieser Passus in den Liefer- und Zahlungsbedingungen besonders bei Forderungsausfällen. Denn ist die Ware geliefert – und damit nicht mehr im Besitz des Verkäufers – und der Käufer zahlt seine Rechnung nicht, dann soll die Kreditversicherung einspringen. Diese kann jedoch im Schadenfall prüfen, ob der Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen rechtswirksam vereinbart worden ist.

Ist dieser nicht eindeutig und/oder aufgehoben, zum Beispiel durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen, kann dies der Kreditversicherer als risikoerhöhenden Umstand werten, der hätte angezeigt werden müssen. Mehr noch: Eine Nichtanzeige kann als Obliegenheitsverletzung angesehen werden und stellt den Versicherer ggf. von der Schadenregulierung frei.

Dass Sie sich entsprechend absichern sollten, steht außer Frage. Doch welche Typen des Eigentumvorbehalts gibt es? Im Folgenden stellen wir Ihnen die Fälle vor.

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Beim Kauf „Zug um Zug“, also Ware gegen Geld, ist die Rechtslage am klarsten: Zahlt der Kunde nicht, verbleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Das Geschäft kommt nicht zustande. Von mehreren Millionen Kaufvorgängen täglich ist aber nur noch ein geringer Anteil ein klassischer Barverkauf mit sofortigem Austausch Ware gegen Geld. Schon dann, wenn ein Käufer per Kreditkarte zahlt oder gar Ratenkauf vereinbart, verzögert sich der Vollzug des Geschäfts.

Denn: Juristisch sind der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache zwei verschiedene Dinge. Der Kaufvertrag dokumentiert nur den Anspruch auf die Übertragung des Eigentums. Dieser geschieht erst, wenn die Ware tatsächlich vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird und sich beide einig sind, dass der Käufer der Eigentümer ist.

Ware geliefert? Mit dem Eigentumsvorbehalt legen Sie fest, dass diese bis zur vollständigen Bezahlung in Ihrem Eigentum verbleibt. So können Sie nichtverbrauchte Ware zurückfordern und reduzieren Ihre Schadenquote in der Kreditversicherung. Bild: Samuel Zeller / Unsplash

Saldo-/Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt

Liefern Sie mehrere Waren an einen Kunden, können Sie auch die bereits bezahlte Ware als Sicherung für folgende Lieferung nutzen. Der Passus in Ihren AGB bestimmt dann, dass für alle Lieferungen das Eigentum bei Ihnen verbleibt, bis die Forderungen für jede einzelne Lieferung bezahlt ist. Achtung: Bei einer Insolvenz Ihres Geschäftspartners ist diese Klausel unter Umständen nichtig und Zahlungen anfechtbar!

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Insolvenzanfechtung auch Teile des Eigentumsvorbehaltes angefochten können. Insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter vermuten kann, dass Sie von der schlechten Bonität oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden wussten. Mehr dazu lesen Sie an dieser Stelle.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Angenommen, Sie verkaufen große Mengen Kupfer an den Hersteller von Rohren. Zahlt dieser schließlich seine Rechnung nicht, verarbeitet das Kupfer aber weiter, können Sie Ihre Ware nicht im Originalzustand wieder bekommen. Dann aber verschafft Ihnen der erweiterte Eigentumsvorbehalt ein Miteigentum am weiterverarbeiteten Produkt – den Rohren. Realisiert wird dies durch die sogenannte Verarbeitungs- und Vermischungsklausel. Gleiches betrifft die Hersteller – und Verarbeitungsklausel, die ausdrücklich festlegt, dass der Käufer auch bei Verarbeitung einer Ware keine Eigentumsrechte erwirbt.

Vorauszession (Vorausabtretung)

Verkaufen Sie Ware an einen Geschäftspartner, der als Zwischenhändler fungiert – also die Ware seinerseits weiter verkauft – können Sie sich die von dessen Kunden eingegangenen Zahlungen für Ihre Forderung sichern. Der Käufer tritt – eine entsprechende Formulierung in den AGBs vorausgesetzt – die erwarteten Forderungen aus dem Weiterverkauf an Sie ab.

Fazit

Wir empfehlen Ihnen dringend, den Eigentumsvorbehalt grundsätzlich in Ihre Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufzunehmen bzw. diese auf die rechtskräftige Vereinbarung sämtlicher Formen des EV zu prüfen. Dazu genügt grundsätzlich der bekannte, oben genannte Satz – mit entsprechenden Anpassungen für die verschiedenen Typen des Eigentumvorbehalts. Welchen Vorteil das hat, zeigen wir Ihnen an dieser Stelle.

Wir können viele individuellen Bedürfnisse über die Kreditversicherung regeln, müssen aber darüber reden.

Sollten Ihre Einkaufsbedingungen von dieser Regelung abweichen, raten wir Ihnen, sich mit Ihrem Kreditversicherer abzustimmen. Gegebenenfalls sollten Sie sich das Limit zudem erneut bestätigen zu lassen bzw. bereits beim Limitantrag darauf aufmerksam zu machen. Achtung: Nicht durchsetzbare Vereinbarungen des Eigentumvorbehalts sind risikoerhöhend und müssen dem Versicherer mitgeteilt werden!

Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre AGBs rechtlich prüfen lassen? Gerne vermitteln wir den Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der Sie in dieser Frage unterstützt. Kontaktieren Sie uns.

Der Eigentumsvorbehalt sichert Ihre Rechte – sichern Sie sich durch entsprechende AGBs!

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