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Der Eigentumsvorbehalt ist von zentraler Bedeutung, wenn Ware den Besitzer wechselt. Warum Sie Ihre Einkaufsbedingungen jetzt genau unter die Lupe nehmen sollten – und wie wir und Ihr Versicherer Ihnen dabei helfen –, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Weniger Liquidität, weniger Gewinn, weniger Investitionen, weniger Neueinstellungen: Dies sind die Folgen gar nicht oder zu spät beglichener Forderungen für das Gläubiger-Unternehmen, wie vor einigen Monaten die jährlich erscheinende EOS Studie „Europäische Zahlungsgewohnheiten“ noch einmal präzise auf den Punkt brachte. Diese Schäden mögen keine große Überraschung sein, und dennoch treten sie immer noch viel zu häufig auf.
Dazu kommt, dass Gläubiger im Falle einer Insolvenz ihres Schuldners durchschnittlich nur 3,9 Prozent ihrer Forderungen zurückerhalten, wie das Statistische Bundesamt kürzlich mitteilte. Eine Studie, die die im Jahr 2010 eröffneten und bis Ende 2017 beendeten Insolvenzverfahren auswertete, kam zu diesem niederschmetternden Ergebnis – das im Prinzip heißt: Vergessen Sie Forderungen gegenüber einem insolventen Geschäftspartner. Sieht man dann auf die in diesem Jahr vermutlich steigenden oder zumindest gleichbleibenden Insolvenzzahlen inklusive der Großinsolvenzen und der Insolvenzen in Eigenverwaltung, sollte sich jeder Unternehmer ein gewisses Verlustrisiko bewusst vor Augen führen.
Die schützende Klausel
Dabei gibt es gleich zwei Stellschrauben, mit denen Sie Ihr Risiko minimieren können: Legen Sie a) einen Eigentumsvorbehalt verbindlich fest – mit dieser Klausel sorgen Sie dafür, dass die gelieferte Ware so lange rechtlich in Ihrem Eigentum verbleibt, bis die dafür in Rechnung gestellte Summe bezahlt ist. Zwar kann es sein, dass Sie schon längst keinen Zugriff mehr auf die Ware haben, dennoch schützt ein gültiger Eigentumsvorbehalt Ihre Rechte. Und b), schließen Sie eine Warenkreditversicherung ab. Diese setzt jedoch einen gültigen Eigentumsvorbehalt in den meisten Fällen voraus.
Und genau da liegt oft der Hase im Pfeffer. Denn häufig schlössen die Einkaufsbedingungen der Abnehmer den Eigentumsvorbehalt aus, berichtet uns Ron van het Hof, Chef für die DACH-Region des Marktführers Euler Hermes. „Man spricht dann von einer sogenannten ‚Battle of Forms‘, also einer ‚Schlacht der Bedingungen‘“ führt van het Hof weiter aus und rät, Eigentumsvorbehalte bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Käufers rechtssicher durchzusetzen. „Damit wird der Ausfall bei einer Insolvenz deutlich reduziert. Zudem ist eine umfassende Beratung wichtig, welche Optionen für das jeweilige Risiko am besten passen.“
Auch bei der Risikobewertung hilft der Versicherer. Erste Einschätzungen kann und sollte jedes Unternehmen aber selbst treffen, schließlich kennen sie ihre Abnehmer. Sie wissen, in welchen Branchen welche Zahlungsgewohnheiten üblich sind. Und bei langjährigen Geschäftsbeziehungen im B2B-Geschäft sind sie meist auch sehr genau über die Prozesse inklusive der üblichen Zeitspannen bei ihren Abnehmern im Bilde. Plötzliche Abweichungen fallen schnell auf und sollten dann ernst genommen werden. (Und bei bestehender WKV auch zwingend dem Versicherer gemeldet werden, dazu sind Sie verpflichtet.)
Die richtige Form
Bleiben wir beim Eigentumsvorbehalt: Dieser Passus in Ihren Vertragsbedingungen schützt wirksam und simpel – sofern er rechtlich wasserdicht ist. Dabei unterscheidet man zwischen einfachem und erweitertem Eigentumsvorbehalt, mehr dazu haben wir auch hier zusammengefasst.
„Der einfache Eigentumsvorbehalt gilt, wenn das gelieferte und noch nicht bezahlte Produkt unverarbeitet ist“, erklärt Ron van het Hof und liefert ein Beispiel: „Gelieferte Autoradios sind noch nicht eingebaut. Der Lieferant kann die Ware einfach abholen oder erhält den vollen Einkaufspreis.“ Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt sei es deutlich schwieriger, die eigenen Rechte durchzusetzen. „Wir bleiben bei dem Beispiel: Die Radios sind noch nicht bezahlt, aber schon in Autos eingebaut. Wie soll der Lieferant nachweisen, was mit seinen Waren passiert ist? Stehen die Autos noch auf dem Hof oder sind sie weiterverkauft?“, so van het Hof.
Unterstützung durch den Versicherer
Als sehr hilfreich in der Praxis bei der Durchsetzung in diesen komplexen Fällen sei die Teilnahme an einem Lieferantenpool, wie ihn Euler Hermes und andere Kreditversicherer pflegen. Darin werden alle Lieferungen zusammengefasst, die mit Sicherungsrechten, darunter dem Eigentumsvorbehalt, belegt sind. Somit sind sie dann nicht mehr Gegenstand der regulären Insolvenzmasse; sie werden aus- bzw. abgesondert. Da damit in der Regel auch wichtige Waren (Produkte) für die Produktion des insolventen Unternehmens umfasst sind, hat auch der Insolvenzverwalter ein Interesse, diese bestmöglich weiter verarbeiten zu können. Meist würde die Suche nach Ersatz die Produktion längerfristig zum Erliegen kommen lassen. Auch wenn die Insolvenzmasse nicht über Gebühr belastet werden darf, sind die Rückflüsse hier in der Regel deutlich höher. Es kann sich also durchaus lohnen, sich etwas Mühe zu machen und den Eigentumsvorbehalt wirksam zu vereinbaren.
Der Warenkreditversicherer Euler Hermes unterstütze seine Kunden bei der Durchsetzung dieser komplexen Sachlage. Mit Erfolg, eine Reduzierung der Schäden im Schnitt von mehr als 30% konnte man während der vergangenen beiden Jahre erwirken, resümiert Ron van het Hof zufrieden. Seine Versicherungsnehmer sind dies sicherlich auch.
Gerne zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten ihr Unternehmen hat, wenn sie keinen Eigentumsvorbehalt – beispielweise wegen entgegenstehender Einkaufsbedingungen – durchsetzen können und dennoch im Einklang mit den Bedingungen der Warenkreditversicherung bleiben. Sprechen Sie uns an.
Stichwörter: AGB, Branchenrisiken, Eigentumsvorbehalt, Kreditversicherung, Lieferantenpool, Zahlungsausfall