5. Februar 2021

SanInsFoG und StaRUG: Unternehmenspleiten verhindern

Männer schütteln sich die Hand
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  1. Update vom 3. März 2021:

Eine neue Gesetzgebung – SanInsFoG und StaRUG – kann Unternehmenspleiten aufgrund der Corona-Pandemie und darüber hinaus verhindern.

Seit 29. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Sanierung- und Insolvenzrechtsfortentwicklung (SanInsFoG) in Kraft. Darin ist unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verankert. Den größten Teil nimmt aber das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsprozess für Unternehmen (StaRUG; Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) ein.

Das StaRUG beschreibt die Möglichkeit und auch Formerfordernisse, die ein Unternehmen zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung bzw. einzuhalten hat. Neben dem bekannten Vorgehen bei Sanierungsplänen kann ein Schuldner nun zusätzlich gerichtliche Hilfen in Anspruch nehmen. Diese reichen von der gerichtlichen Begleitung durch einen Restrukturierungsbeauftragten und Moderatoren bis hin zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens. Es soll die nächstdrastischere Stufe, nämlich die Insolvenz in Eigenverwaltung gemäß ESUG, verhindern.

Konkrete Auswirkungen auf Ihre Warenkreditversicherung können sich für den Versicherungsfall „außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern“ ergeben, da das überarbeitete Sanierungsrecht von „Gläubigergruppen“ spricht. Gläubiger müssen dann nur noch im Rahmen dieser Gruppen gleichbehandelt werden und nicht mehr die Gesamtheit aller Forderungsinhaber.

Keine Änderung erwarten wir im Bereich der Meldepflichten. Auch in Zukunft wird die Kenntnis oder Mitteilung über eine Sanierung als gefahrerhöhender Umstand gelten, der unverzüglich beim Versicherer gemeldet werden muss. Den Volltext des Gesetzes finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.

Update vom 3. März 2021:

Inzwischen haben sich die deutschen Versicherer zu den neuen StaRUG-Verfahren geäußert: Alle Kreditversicherer werden den bestehenden Versicherungsfall außergerichtlicher (Quoten- oder Liquidations-) Vergleich mit allen Gläubigern so auslegen, dass das neue Verfahren als regulärer Versicherungsfall in der Warenkreditversicherung anerkannt wird. Textliche Anpassungen der Versicherungsbedingungen werden sukzessive folgen, sofern die bestehenden Regelungen nicht schon entsprechend weit gefasst sind. Somit bestätigt sich unsere Einschätzung, dass den Versicherungsnehmern durch die neue gesetzliche Regelung keine Nachteile entstehen oder sich gar Deckungslücken ergeben.

Ob mit dem StaRUG dann auch die Zahl der Versicherungsfälle steigt, hängt von der Akzeptanz der Sanierer und der Umsetzbarkeit der Sanierung ab. Sofern sich aber keine juristischen oder administrativen Hürden ergeben, ist aus den Sanierungsplänen zwar eine höhere Zahl von Forderungsausfällen zu erwarten. Dabei sollten die tatsächlichen Ausfälle vom Betrag her jedoch deutlich geringer sein als bei späteren Insolvenzverfahren. Eine ähnliche Entwicklung gab es bereits mit dem ESUG (Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung) im Vergleich zur Regelinsolvenz.

Wir werden die Entwicklung für Sie beobachten und Sie über Auswirkungen auf Ihre Policen auf dem Laufenden halten. 

Konkrete Fragen zu Ihrer Police können Sie zudem jederzeit an Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner bei der VIA Delcredere richten.

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