27. März 2014

Geldwäschegesetz: Firmeneigner müssen Ausweiskopien einsenden

Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie stehen auch für die Kreditversicherer und ihre Kunden Änderungen ins Haus: Künftig müssen alle wirtschaftlich berechtigten Personen eines versicherten Unternehmens namentlich benannt und per Ausweiskopie legitimiert werden. Dies betrifft Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile halten.

Geldwäschegesetz

Ein erster Kreditversicherer erfragt diese Angaben bzw. Unterlagen aktuell bereits bei seinen Versicherungsnehmern. Unternehmen sind verpflichtet, die genaue Struktur ihrer Anteilseigner inklusive aller Namen und Ausweiskopien zur Verfügung zu stellen. Die Kreditversicherer müssen diese Angaben entsprechend in ihren Akten hinterlegen.

Mit der Verschärfung des Geldwäschegesetzes wollen die Aufsichtsbehören noch strenger überwachen und letztlich unterbinden, dass illegal erworbene Summen in den Geldkreislauf geraten oder gar zur Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden. Dazu besserte man die seit vielen Jahren existierende Richtlinie – aktuell 2005/60/EG – an mehreren Stellen nach. Geld- und Kreditinstitute sind verpflichtet, noch genauer hinzuschauen: Sie müssen etwa bereits bei Transaktionen ab 7.500 Euro (bisher: 15.000 Euro), die außerhalb einer Geschäftsbeziehung vollzogen werden, die Vertragspartner eindeutig identifizieren.

Die Richtlinie muss bis 2015/16 in nationales Gesetz umgesetzt werden. Hintergrundinformationen dazu finden Sie hier, die Richtlinie im Volltext sowie Stellungnahmen finden Sie unter dem Titel „Richtline des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ auf diesen Seiten. Natürlich können Sie sich mit weiteren Fragen gerne auch an uns wenden.

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