13. März 2017

Gekippter Sanierungserlass: Wenn das Finanzamt mitverdienen will

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Inhaltsverzeichnis

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  1. Wie es dazu kam
  2. Was die Branche sagt
  3. Wie es weitergeht

Müssen bei Unternehmenssanierungen erlassene Schulden als Gewinne versteuert werden? Darüber beriet am vergangenen Freitag der Bundesrat. Nötig war dies geworden, nachdem der Bundesfinanzhof im Februar den sogenannten Sanierungserlass kippte.

Geraten Unternehmen in die Krise, weil ihre Verbindlichkeiten überhandnehmen und aus eigener Kraft nicht mehr beglichen werden können, sucht man zunächst das Gespräch. Mit der Hausbank und weiteren Finanzierungspartnern, mit Gläubigern. Man bittet um den Erlass von Forderungen, zumindest teilweise, um die Existenz des Unternehmens zu sichern.

So ist es gängige Praxis, faktisch, seit es Unternehmen gibt. Stimmt der Geschäftsgegenstand, hat das Unternehmen das Potenzial, sich mit geeigneten Kurskorrekturen aus der Misere zu befreien, ist es sowohl für Banken als auch für Gläubiger sinnvoller, auf diese Weise bei der Sanierung zu helfen als alle Forderungen komplett abschreiben zu müssen und einen Geschäftspartner zu verlieren. Auch die Volkswirtschaft profitiert – wo keine Pleite, da keine Entlassungen.

Aktenzeichen GrS 1/15 des Bundesfinanzhofs erschwerte Unternehmenssanierungen dieser Art nun erheblich. Denn: Nach Ansicht der Finanzbehörden müssen Schuldenerlasse unter bestimmten Gesichtspunkten als Gewinne versteuert werden. Das Finanzamt erwartet entsprechende Angaben in den Bilanzen und das Abführen von Einkommenssteuer.

Wie es dazu kam

Unter bestimmten Gesichtspunkten? Wie so häufig führt die Anwendung von Gesetzen zu Ausnahmen und Abwägungen. Auch bei GrS 1/15 war das der Fall, denn diese generelle Entscheidung hatte ihren Ursprung bei einem einzelnen Unternehmen in Sachsen, das über Jahre Verluste verzeichnete. Nachdem dessen Sparkasse und eine Bankengruppe schließlich mehr als eine halbe Million Euro Forderungen erließen, meldete sich das Finanzamt mit der Aufforderung, die erlassenen Schulden als Gewinne zu versteuern. Schließlich eigne sich der Schuldenerlass bei über Jahre andauernden Verlusten nicht zur Sanierung des Unternehmens. Ein Einspruch bewirkte nichts, der Fall landete beim Bundesfinanzhof. Mit beträchtlichen Auswirkungen für den sogenannten Sanierungserlass: Hält das Finanzamt die Schuldenerlasse nicht für sanierungswürdig, sind es Gewinne und müssen eben versteuert werden.

Was die Branche sagt

Das verursacht Kosten. Und dreht die Abwärtsspirale des Unternehmens weiter. All jene, die grundsätzlich an der Sanierung von Unternehmen interessiert sind – Gläubiger, Banken, Finanzdienstleister, auch die Kreditversicherungsbranche – sehen sich nun mit dem Problem konfrontiert, dass gängige Rettungswege versperrt sind. Dass es nur wenige Wochen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits zu einem Gesetzesentwurf und einer Beratung im Bundesrat kommt, ist demnach mehr als erfreulich. Auch die Anwaltskanzlei Buchalik Brömmekamp begrüßt ausdrücklich, dass nun eine eindeutige Gesetzeslage geschaffen werden soll. Dabei erwähnen sie eine besonders absurde Beobachtung: In der Vergangenheit sei es vorgekommen, dass das Finanzamt die Sanierungswürdigkeit anerkannte und keine Steuern verlangte – die Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, den Fall aber anders bewertete und in der Folge Gewerbesteuern forderte.

Fallen nun alle Sanierungen nach ESUG flach? Damit ist vorerst zu rechnen. Schließlich ist es für keinen Gläubiger oder Investor aktuell interessant, eine zu sanierende Firma zu übernehmen oder einen Vergleich über die Forderungen zu erzielen, wenn dies schließlich teuer zu versteuern ist.

Für die Kreditversicherungen folgen daraus höhere Schadensquoten: Im Rahmen der meisten ESUGs wurden bereits deutlich höhere Quoten gegenüber Unternehmen die in die klassische Insolvenz gehen, erzielt. Wenn nach neuer Rechtssprechung auch noch Investoren abgeschreckt werden, in insolvenzgefährdete Unternehmen zu investieren, werden die Schadensquoten der Warenkreditversicherungen unweigerlich steigen.

Wie es weitergeht

Wie erfüllt man also die Kriterien des Sanierungserlasses? Welche Wege können Gläubiger und Schuldner künftig beschreiten, um ein Unternehmen zu retten? Der Gesetzgeber soll nun schnellstmöglich eine verbindliche Grundlage schaffen. Ganz frei ist er dabei nicht, denn auch die Europäische Kommission könnte einschreiten und steuerliche Vergünstigungen als staatliche Beihilfe werten.

Entscheidend ist, was heute unter TOP 29 in der Bundesratssitzung auf den Weg gebracht wird. Die Drucksache 57/17/1 „Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ gibt die Marschrichtung vor:

  • Es soll weiterhin möglich sein, Schuldenerlasse nicht versteuern zu müssen. Dazu muss aber ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Steuerbegünstigung eingehen.
  • Dabei muss das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen: Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Eignung des Schuldenerlasses als Sanierungsmaßnahme, gegebene Sanierungsabsicht der Gläubiger.
  • Der Schuldenerlass darf nur zum Zwecke der unternehmensbezogenen Sanierung erfolgen, wenn er als Sanierungsgewinn definiert werden soll.
  • Im Gegensatz dazu bleibt ein Schuldenerlass, der eine unternehmerbezogene Sanierung bezweckt, steuerpflichtig. (Wenn beispielsweise der Unternehmer schuldenfrei werden soll, ohne dass sein Unternehmen weitergeführt wird.)

Wir behalten die Beratungen des Gesetzgebers für Sie im Blick.

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