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Ein milliardenschweres Rettungspaket für die Wirtschaft hat vergangene Woche Bundesrat und Bundestag passiert, die ersten Gelder sind bereits bewilligt und in Rekordzeit ausgezahlt worden. Neben den Soforthilfen, Krediten und dem vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit ist ein weiteres Instrument für Unternehmen von großer Bedeutung: die Insolvenzantragspflicht ist bis September 2020 ausgesetzt. Außerdem müssen Unternehmen aktuell die Insolvenzanfechtung weniger (!) fürchten.
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Die normalerweise sehr strengen Regelungen nach § 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB, nach denen ein Unternehmen binnen drei Wochen eine Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht melden muss, sind vorerst bis 30.09.2020 aufgehoben. Damit will der Staat eine regelrechte Insolvenzwelle verhindern. Infolge der Auftragseinbrüche, Geschäftsschließungen, Produktionsstopps und anderer Corona-bedingter, massiver Schwierigkeiten steuern aktuell ja sehr viele Unternehmen auf eben diese Zahlungsunfähigkeit zu – die vielfältigen Unterstützungsleistungen sollen dies aber verhindern. Damit nun kein Unternehmen in die Nähe einer Insolvenz gebracht wird, bevor öffentliche Hilfen oder andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung oder -sanierung greifen, gilt aktuell die Insolvenzantragspflicht nicht.
Bei dieser Gesetzesreform geht es also um Zeitgewinn. Nutzen Sie diese Zeit, um alle Optionen, die zur Rettung Ihres Unternehmens und Ihrer Geschäftstätigkeit beitragen können, zu prüfen. Wie alle staatlichen Leistungen und Unterstützungen ist natürlich auch diese an Bedingungen geknüpft. So muss die Zahlungsunfähigkeit unter anderem nachweislich mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängen, darüberhinaus bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen, wenn es keinerlei Sanierungsaussichten gibt.
Insolvenzanfechtung eingeschränkt
Das Risiko im Rahmen von Insolvenzanfechtung zurückgeforderter Zahlungen besteht immer, wie wir an dieser Stelle schon mehrfach beschrieben haben. Damit sich dieses Risiko aktuell nicht noch erheblich verschärft und ein Entgegenkommen zwischen Geschäftspartnern gar verhindert, ist auch die Insolvenzanfechtung eingeschränkt worden: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CorInsAG-E sind Rechtshandlungen, die „eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben“, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Es sei denn, der Gläubiger wusste, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners die Zahlungsunfähigkeit nicht abwenden können.
Stichwörter: Branchenrisiken, Corona, Coronavirus, Covid-19, Insolvenz, Insolvenzanfechtung, Insolvenzordnung, Kreditversicherung, Liquidität, Unternehmensfinanzierung, Zahlungsausfall