15. Juli 2021

Neues BGH-Urteil zur Insolvenzanfechtung gibt Gläubigern Hoffnung

Richterhammer auf Ablage

Am 06. Mai 2021 hat der BGH in einem Urteil (IX ZR 72/20) die Hürden

für Insolvenzverwalter bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 ff. InsO angehoben. Die reine Tatsache, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, reicht nicht mehr allein für die Anfechtbarkeit aus. Die vorsätzliche Benachteiligung muss sich auch nach außen manifestieren.

Nur zahlungsunfähig zu sein, reicht nicht mehr aus

Dem BGH nach, wird es auch in Zukunft bei der Beweislastumkehr bleiben. Gläubiger müssen weiterhin belegen können, dass Ihr Kunde liquide war, damit keine Anfechtung erfolgt. Der Schuldner muss aber dies klar von außen erkennbar gemacht haben. Die Anfrage auf Ratenzahlung wegen fehlender Liquidität oder deutliche Zahlungsverzögerungen bis hin zur vollständigen Einstellung aller Zahlungen bleiben harte, negative Kriterien. Ohne solch klare Verhaltensweisen werden es Insolvenzverwalter in Zukunft aber schwerer haben, erfolgreich auf Basis der reinen Anscheinsvermutung die Insolvenzmasse zu vergrößern.

Eine große Hilfe für das neue StaRuG

Die bisherige Rechtsprechung hat es vielen Gläubigern schwer gemacht, sich an einer Sanierung von Gläubigern zu beteiligen. Zu groß war die Gefahr, dass man sich bei einem Scheitern plötzlich mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert sah. Mit dem neuen Urteil keimt die Hoffnung auf, dass die gesetzlichen Bemühungen zur Unternehmenssanierung wie dem StaRuG stärker fruchten. Die Kenntnis über ein anstehendes oder etabliertes Sanierungsverfahren gibt immer wieder Anlass zur Sorge, ob die gewährte Unterstützung nicht doch auf den Lieferanten zurückfällt. Insbesondere diese Befürchtungen sollen in den Hintergrund treten.

Wie entscheiden künftig die Gerichte? Etwas Unsicherheit bleibt

Auch wenn die formalen Anforderungen nun höher sind, gibt das BGH mit dem Urteil den Richtern aber weiterhin einen gewissen Spielraum, wann die Kenntnis des Gläubigers über die Zahlungsfähigkeit gegeben war. Und damit auch über die Bewertung, ob eine vorsätzliche Benachteiligung vorliegt. Es steht zu erwarten, dass sich die Zahl der Anfechtungen verringert. Ob dies im konkreten Fall aber auch tatsächlich so einfach umzusetzen ist, müssen die Juristen noch beweisen.

Aus unserer Sicht ist es noch zu früh, die Insolvenzanfechtung damit zu den Akten zu legen. Es bleiben viele Unwägbarkeiten bestehen. Darum raten wir auch weiterhin, diesen Punkt im Rahmen einer Warenkreditversicherung oder separat abzusichern. Sprechen Sie uns gerne an. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.

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